Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 78c

§ 78c – Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, normal den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, normal die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, normal die Qualifikation des Personals sowie normal die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung normal arabic festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. (2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Die Leistungsvereinbarung legt wichtige Merkmale des Angebots fest, wie Art, Ziel, Qualität und die zu betreuenden Personen.
  • Sie beschreibt die notwendige Ausstattung, die Qualifikation des Personals und die betrieblichen Anlagen der Einrichtung.
  • Der Träger muss sicherstellen, dass die Leistungen geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
  • Die Entgelte müssen fair und leistungsgerecht sein, basierend auf den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen.
  • Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe möglich.